Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1967

Geschäftszahl

1447/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0663/62 E 8. Februar 1963 VwSlg 5964 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zu prüfen, ob das vorhandene Einkommen, (auch das nach Paragraph 13, KOVG nicht anrechenbare) zur Fristung des Lebensunterhaltes noch ausreicht, wenn von der Hereinbringung des Unrechtbezuges nicht abgesehen wird.