Es ist in der Regel unzweckmäßig, bei anerkannter Unbilligkeit die Nachsicht (Teilnachsicht) zu verweigern, wenn sich der Steuerschuldner im Konkurs befindet und die Einbringung ohnedies aussichtslos ist: denn ein solches Vorgehen kann nur weitere Steuerausfälle bei den anderen Konkursgläubigern zur Folge haben.