Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1967

Geschäftszahl

1250/66

Rechtssatz

Es ist in der Regel unzweckmäßig, bei anerkannter Unbilligkeit die Nachsicht (Teilnachsicht) zu verweigern, wenn sich der Steuerschuldner im Konkurs befindet und die Einbringung ohnedies aussichtslos ist: denn ein solches Vorgehen kann nur weitere Steuerausfälle bei den anderen Konkursgläubigern zur Folge haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001250.X01