Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 0169/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7461 A/1968

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0169/66

Entscheidungsdatum

09.12.1968

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LBauO Tir §45;
LBauO Tir §58;
LBauO Tir §61 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle einer unbefugten Bauführung (Bauführung ohne Baubewilligung) kann nach Paragraph 45, der BauO für Tirol nicht für jeden ohne Baubewilligung errichteten Raum eine gesonderte Verwaltungsstrafe verhängt werden sondern nur eine und zwar für die gesamte eingemächtige Bauführung. Das gleiche gilt für die Inverwendungnahme durch Räume ohne Benützungsbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1966000169.X01

Im RIS seit

14.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1966000169_19681209X01

Navigation im Suchergebnis