Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 7461 A/1968
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0169/66
Entscheidungsdatum
09.12.1968
Index
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
LBauO Tir §45;
LBauO Tir §58;
LBauO Tir §61 Abs1;
VStG §22 Abs1;
Rechtssatz
Im Falle einer unbefugten Bauführung (Bauführung ohne Baubewilligung) kann nach § 45 der BauO für Tirol nicht für jeden ohne Baubewilligung errichteten Raum eine gesonderte Verwaltungsstrafe verhängt werden sondern nur eine und zwar für die gesamte eingemächtige Bauführung. Das gleiche gilt für die Inverwendungnahme durch Räume ohne Benützungsbewilligung.Im Falle einer unbefugten Bauführung (Bauführung ohne Baubewilligung) kann nach Paragraph 45, der BauO für Tirol nicht für jeden ohne Baubewilligung errichteten Raum eine gesonderte Verwaltungsstrafe verhängt werden sondern nur eine und zwar für die gesamte eingemächtige Bauführung. Das gleiche gilt für die Inverwendungnahme durch Räume ohne Benützungsbewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966000169.X01
Dokumentnummer
JWR_1966000169_19681209X01