Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1968

Geschäftszahl

0169/66

Rechtssatz

Im Falle einer unbefugten Bauführung (Bauführung ohne Baubewilligung) kann nach Paragraph 45, der BauO für Tirol nicht für jeden ohne Baubewilligung errichteten Raum eine gesonderte Verwaltungsstrafe verhängt werden sondern nur eine und zwar für die gesamte eingemächtige Bauführung. Das gleiche gilt für die Inverwendungnahme durch Räume ohne Benützungsbewilligung.