Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 1118/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1118/65

Entscheidungsdatum

22.12.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §106;
  1. KOVG 1957 § 106 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
  2. KOVG 1957 § 106 gültig von 12.07.1957 bis 31.05.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1818/50 E 21. September 1951 VwSlg 2233 A/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Ein auf das KOVG gestützter Versorgungsanspruch kann nur dann mit dem bloßen Hinweis auf eine nach früheren Vorschriften ergangene rechtskräftige Ablehnung eines Versorgungsanspruches ohne neuerliches Ermittlungsverfahren und unter Ausschluss eines Rechtsmittels abgewiesen werden, wenn sich die frühere Entscheidung auf das Fehlen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Kriegsopferversorgung gründet. Allgemeine Voraussetzungen in diesem Sinn sind nur solche, die auf Rechtsbegriffe abgestellt sind, die für die alte wie für die neue Regelung dieselben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001118.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1965001118_19661222X02

Navigation im Suchergebnis