Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Witwenversorgung nach § 36 KOVG ist nicht nur der Anspruch des verstorbenen Beschädigten aus einem bereits erlassenen Bescheid, sondern der Anspruch aus dem Gesetz selbst zu beachten (Hinweis E 26.1.1956, 3545/53, und E 25.5.1956, 3262/54).Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Witwenversorgung nach Paragraph 36, KOVG ist nicht nur der Anspruch des verstorbenen Beschädigten aus einem bereits erlassenen Bescheid, sondern der Anspruch aus dem Gesetz selbst zu beachten (Hinweis E 26.1.1956, 3545/53, und E 25.5.1956, 3262/54).