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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsWitwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. Absatz 2Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Witwe (des Witwers) die im Paragraph 35, Absatz 3, aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Grundrente nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht erreicht.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 212/1984; Art. III Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 483/1985; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente, Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094324

Alte Dokumentnummer

N6195711681A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P36/NOR12094324

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