Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0777/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0777/65

Entscheidungsdatum

07.02.1966

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11895;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anführung eines Rechtsgeschäftes bildet noch keinen Grund zur Nachsicht einer Abgabe nach Paragraph 236, BAO. Es stellt auch keinen Ermessensmißbrauch dar, wenn die Behörde eine Nachsicht in jenen Fällen ablehnt, in denen die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben dem Abgabenschuldner nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. *

E 7.2.1966, 0777/65 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000777.X01

Im RIS seit

16.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000777_19660207X01

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