Verwaltungsgerichtshof
07.02.1966
0777/65
Die Unterlassung der Anführung eines Rechtsgeschäftes bildet noch keinen Grund zur Nachsicht einer Abgabe nach Paragraph 236, BAO. Es stellt auch keinen Ermessensmißbrauch dar, wenn die Behörde eine Nachsicht in jenen Fällen ablehnt, in denen die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben dem Abgabenschuldner nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. *
E 7.2.1966, 0777/65 #1;
y11895;