Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1966

Geschäftszahl

0777/65

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anführung eines Rechtsgeschäftes bildet noch keinen Grund zur Nachsicht einer Abgabe nach Paragraph 236, BAO. Es stellt auch keinen Ermessensmißbrauch dar, wenn die Behörde eine Nachsicht in jenen Fällen ablehnt, in denen die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben dem Abgabenschuldner nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. *

E 7.2.1966, 0777/65 #1;

Beachte

y11895;