§ 68 Abs 1 AVG 1950 ist bei Anträgen gemäß § 52 Abs 2 KOVG anwendbar, wenn Dienstbeschädigungen anerkannt sind, aber entweder gar keine Änderung behauptet wird, oder aber die Behauptung der Änderung sich auf Gesundheitsschädigungen bezieht, denen die Anerkennung als Dienstbeschädigung versagt worden ist.Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 ist bei Anträgen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, KOVG anwendbar, wenn Dienstbeschädigungen anerkannt sind, aber entweder gar keine Änderung behauptet wird, oder aber die Behauptung der Änderung sich auf Gesundheitsschädigungen bezieht, denen die Anerkennung als Dienstbeschädigung versagt worden ist.