§ 8a KOVG 1957 verbietet keineswegs die Neubemessung der am 2.9.1952 rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrenten; vielmehr soll mit dieser Bestimmung verhindert werden, daß die Neufassung der § 7 und § 8 KOVG zur Wiederaufrollung rechtskräftig abgeschlossener Verfahren führe.Paragraph 8 a, KOVG 1957 verbietet keineswegs die Neubemessung der am 2.9.1952 rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrenten; vielmehr soll mit dieser Bestimmung verhindert werden, daß die Neufassung der Paragraph 7 und Paragraph 8, KOVG zur Wiederaufrollung rechtskräftig abgeschlossener Verfahren führe.