Die Feststellung, daß es nicht vertretbar, sondern auch naheliegend war, nicht den beweislos gebliebenen Behauptungen der Partei, sondern des medizinischen Fachmannes zu folgen, bedeutet nicht die Anerkennung einer "Beweisregel", sondern jeweils die Beurteilung des Verhaltens der Behörde bei der freien Beweiswürdigung im konkreten Fall.(Hinweis E 29.9.1960, 1303/59 und E 2.12.1960, 1886/58). Parteienbehauptungen gegenüber Sachverständigengutachten, Abwägung hinsichtlich Beweiswert keine Beweisregel.