Ausführungen zu der Frage, wann ein im bisherigen Verfahren nicht genanntes Leiden, weil es sich in Wahrheit nur um eine nähere Aufgliederung von bisher schon erfaßten Zuständen handelt (es ist beispielsweise dasselbe Organ und dieselbe Funktion betroffen) Gegenstand des Bemessungsverfahrens (§§ 7 und 52 KOVG) sein muß.Ausführungen zu der Frage, wann ein im bisherigen Verfahren nicht genanntes Leiden, weil es sich in Wahrheit nur um eine nähere Aufgliederung von bisher schon erfaßten Zuständen handelt (es ist beispielsweise dasselbe Organ und dieselbe Funktion betroffen) Gegenstand des Bemessungsverfahrens (Paragraphen 7 und 52 KOVG) sein muß.