Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1965

Geschäftszahl

1902/63

Rechtssatz

Ausführungen zu der Frage, wann ein im bisherigen Verfahren nicht genanntes Leiden, weil es sich in Wahrheit nur um eine nähere Aufgliederung von bisher schon erfaßten Zuständen handelt (es ist beispielsweise dasselbe Organ und dieselbe Funktion betroffen) Gegenstand des Bemessungsverfahrens (Paragraphen 7 und 52 KOVG) sein muß.