Ist nicht die in der vom Sachverständigen zur Anwendung vorgeschlagenen Position III 9 a 3 angeführte "mäßige", sondern die in der Position III 9 a 4 vorkommende "deutliche Linkshypertrophie des Herzens" festgestellt, so bedarf dieser Umstand der Erörterung, allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung der § 2 Abs 2 der Richtssatzverordnung.Ist nicht die in der vom Sachverständigen zur Anwendung vorgeschlagenen Position römisch drei 9 a 3 angeführte "mäßige", sondern die in der Position römisch drei 9 a 4 vorkommende "deutliche Linkshypertrophie des Herzens" festgestellt, so bedarf dieser Umstand der Erörterung, allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung der Paragraph 2, Absatz 2, der Richtssatzverordnung.