Verwaltungsgerichtshof
15.01.1965
1902/63
Ist nicht die in der vom Sachverständigen zur Anwendung vorgeschlagenen Position römisch drei 9 a 3 angeführte "mäßige", sondern die in der Position römisch drei 9 a 4 vorkommende "deutliche Linkshypertrophie des Herzens" festgestellt, so bedarf dieser Umstand der Erörterung, allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung der Paragraph 2, Absatz 2, der Richtssatzverordnung.