Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1658/63
Entscheidungsdatum
13.12.1963
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
Rechtssatz
Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides zu einem Widerspruch in einem entscheidungswichtigen Punkt zwischen dem von ihr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und einem nachher eingeholten technischen Gutachten das als eine Voraussetzung für die medizinische Beurteilung des Ledenszustandes in Betracht kommt, nicht Stellung nimmt.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung
hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001658.X01
Dokumentnummer
JWR_1963001658_19631213X01