Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 1658/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1658/63

Entscheidungsdatum

13.12.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides zu einem Widerspruch in einem entscheidungswichtigen Punkt zwischen dem von ihr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und einem nachher eingeholten technischen Gutachten das als eine Voraussetzung für die medizinische Beurteilung des Ledenszustandes in Betracht kommt, nicht Stellung nimmt.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963001658.X01

Im RIS seit

30.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1963001658_19631213X01

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