Verwaltungsgerichtshof
13.12.1963
1658/63
Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides zu einem Widerspruch in einem entscheidungswichtigen Punkt zwischen dem von ihr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und einem nachher eingeholten technischen Gutachten das als eine Voraussetzung für die medizinische Beurteilung des Ledenszustandes in Betracht kommt, nicht Stellung nimmt.