Die Witwe eines Rentenwerbers, über diesen Rentenantrag zu seinen Lebzeiten nicht entschieden worden ist, hat ohne Rücksicht darauf, ob sie auch Erbin des verstorbenen Ehegatten ist, kraft der besonderen Vorschrift des § 48 Abs 2 KOVG 1957 einen Anspruch auf Fortsetzung des Rentenfestsetzungsverfahrens ihres verstorbenen Ehegatten.Die Witwe eines Rentenwerbers, über diesen Rentenantrag zu seinen Lebzeiten nicht entschieden worden ist, hat ohne Rücksicht darauf, ob sie auch Erbin des verstorbenen Ehegatten ist, kraft der besonderen Vorschrift des Paragraph 48, Absatz 2, KOVG 1957 einen Anspruch auf Fortsetzung des Rentenfestsetzungsverfahrens ihres verstorbenen Ehegatten.