Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1964

Geschäftszahl

0135/63

Rechtssatz

Die Witwe eines Rentenwerbers, über diesen Rentenantrag zu seinen Lebzeiten nicht entschieden worden ist, hat ohne Rücksicht darauf, ob sie auch Erbin des verstorbenen Ehegatten ist, kraft der besonderen Vorschrift des Paragraph 48, Absatz 2, KOVG 1957 einen Anspruch auf Fortsetzung des Rentenfestsetzungsverfahrens ihres verstorbenen Ehegatten.