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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch IX.
Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

Paragraph 48,
  1. Absatz einsStirbt ein Beschädigter, so haben die im Absatz 2, angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (Paragraph 10,), Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,), Familienzulagen (Paragraphen 16,, 17), Pflegezulage (Paragraph 18,), Blindenzulage (Paragraph 19,) und Hilflosenzulage (Paragraph 18 a,). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.
  2. Absatz 2Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1 bis 4 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Altersheim

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094338

Alte Dokumentnummer

N6195711695A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P48/NOR12094338

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