Verwertet die Behörde Gutachten, die von der Partei nicht mehr bekämpft werden, und behauptet diese auch nicht, daß seit der Befundaufnahme eine Änderung erfolgt sei, so besteht keine Verpflichtung, zu denselben Fragen neuerliche Gutachten einzuholen (Hinweis auf E 5.12.1955, 2776/54, VwSlg 3911 A/1955; E 12.1.1962, 1330/59; und E 9.2.1962, 1044/59).