§ 138 Abs 1 WRG enthält kein an normunterworfene Personen gerichtetes Gebot oder Verbot, sondern ermächtigt dieParagraph 138, Absatz eins, WRG enthält kein an normunterworfene Personen gerichtetes Gebot oder Verbot, sondern ermächtigt die
Wasserrechtsbehörde nur dazu, außerhalb eines Strafverfahrens und unabhängig davon denjenigen, die die Bestimmungen des WRG übertreten haben, die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufzutragen.(Hier: Beseitigung einer Einleitungsanlage)
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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 974
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E 21.2.1963, 534/62 #1