Die Bestrafung wegen verbotswidrigen Parkens schließt die gleichzeitige Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 23 Abs1 StVO 1960 aus.Die Bestrafung wegen verbotswidrigen Parkens schließt die gleichzeitige Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Paragraph 23, Abs1 StVO 1960 aus.