Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1963

Geschäftszahl

0149/62

Rechtssatz

Die Bestrafung wegen verbotswidrigen Parkens schließt die gleichzeitige Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Paragraph 23, Abs1 StVO 1960 aus.