Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des § 7 Abs 3 F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des Paragraph 7, Absatz 3, F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
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E 21.10.1959, 1462/56 #2 VwSlg 2095 F/1959