Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1964

Geschäftszahl

1808/61

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/10/21 1462/56 2

Stammrechtssatz

Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des Paragraph 7, Absatz 3, F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

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E 21.10.1959, 1462/56 #2 VwSlg 2095 F/1959