Gegenstand der Wiederaufnahme ist nur das Berufungsverfahren (Hinweis auf Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrengesetzen I, S 464).Gegenstand der Wiederaufnahme ist nur das Berufungsverfahren (Hinweis auf Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrengesetzen römisch eins, S 464).