(2)Absatz 2,In den Fällen, in denen die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat entschieden hat (§ 260 Abs. 2), ist auch über die Wiederaufnahme durch einen Berufungssenat zu entscheiden.In den Fällen, in denen die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat entschieden hat (Paragraph 260, Absatz 2,), ist auch über die Wiederaufnahme durch einen Berufungssenat zu entscheiden.