Im Verfahren nach § 52 KOVG 1957 kann eine neue, lediglich den ursächlichen Zusammenhang betreffende Beurteilung nicht als eine maßgebende Veränderung im Sinne des § 52 KOVG 1957 angesehen werden.Im Verfahren nach Paragraph 52, KOVG 1957 kann eine neue, lediglich den ursächlichen Zusammenhang betreffende Beurteilung nicht als eine maßgebende Veränderung im Sinne des Paragraph 52, KOVG 1957 angesehen werden.