Wird eine Berufung gegen Steuerbescheide, die auf Grund einer Untersuchung im Steuerstrafverfahren erlassen worden sind, innerhalb der Berufungsfrist nicht bei dem Finanzamt, das die Bescheide erlassen hat, sondern bei dem davon verschiedenen Finanzamt, das die Strafuntersuchung geführt hat, überreicht, dann geht diese Überreichung auf Gefahr des Rechtsmittelwerbers. Die Berufung gilt in diesem Fall nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Finanzamt, das die Steuerbescheide erlassen hat, zukommt.
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E 15.11.1957, 492/55 #1 VwSlg 1725 F/1957