Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 249

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

07.12.2011

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 249,
  1. Absatz einsDie Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder im Fall einer Änderung der Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 248, kann die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.

Schlagworte





Berufungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12057838

Alte Dokumentnummer

N3199960313L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P249/NOR12057838

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