Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 249
Inkrafttretensdatum
15.07.1999
Außerkrafttretensdatum
07.12.2011
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 249.Paragraph 249,
(1)Absatz einsDie Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder im Fall einer Änderung der Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.
(2)Absatz 2In den Fällen des § 248 kann die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.In den Fällen des Paragraph 248, kann die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.
Schlagworte
Berufungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12057838
Alte Dokumentnummer
N3199960313L