Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 249, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 249

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 249,
  1. Absatz einsDie Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß Paragraph 245, beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 248, kann die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.

Schlagworte

Berufungsbehörde

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P249/NOR40145087