Die Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der Gesundheitsschädigung sind übereinstimmende allgemeine Voraussetzungen für die Kriegsopferversorgung nach altem und nach neuem Recht im Sinne des § 106 KOVG.Die Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der Gesundheitsschädigung sind übereinstimmende allgemeine Voraussetzungen für die Kriegsopferversorgung nach altem und nach neuem Recht im Sinne des Paragraph 106, KOVG.