Wer neben dem Steuerpflichtigen für eine Steuer haftet, kann einen gegen den Steuerschuldner erlassenen Feststellungsbescheid solange anfechten, als der Bescheid dem Steuerschuldner gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Hinweis: Es handelt sich hier um eine Rückstellung nach dem Dritten Rückstellungsgestz).
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B 16.5.1952, 1362/50 #1 VwSlg 583 F/1952