Wenn die Finanzlandesdirektion ihre Rechtsmittelentscheidung nicht unmittelbar zustellt, sondern den Rechtsmittelwerber von ihrer Entscheidung durch das Finanzamt (unter Mitteilung der vollen Entscheidungsgründe) verständigen läßt, wird dadurch diese Verständigung nicht zu einer Entscheidung des Finanzamtes und ihrer Zustellung hat dieselbe rechtliche Wirkung wie eine unmittelbare Zustellung der Rechtsmittelentscheidung durch die Finanzlandesdirektion selbst.
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E 4.2.1949, 123/48 #1 VwSlg 74 F/1949