Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E2724/2023
Entscheidungsdatum
04.10.2023
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm
B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §3, §8, §10, §20, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2023 §6
VfGG §7 Abs2
Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Entscheidung eines (männlichen) Richters des BVwG betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen drohenden und erfolgten Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung eines homosexuellen Staatsangehörigen von Armenien; ausdrückliches Verlangen auf Abgehen von der Zuständigkeit des Richters
Rechtssatz
Die Zuständigkeit wird durch die entsprechende Behauptung (der Beschwerdeführer bringt vor, er sei wegen seiner Homosexualität diskriminiert, geschlagen, verfolgt, bedroht, beschimpft und erniedrigt worden; seine Eltern hätten ihn zudem mit einer Frau zwangsverheiraten wollen) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder eines Zusammenhangs mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat. Indem das BVwG durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden hat, obgleich §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden war und der Beschwerdeführer ein Abgehen von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit eines Richters ausdrücklich verlangt hat, hat es den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt; die vom BVwG in seiner Gegenschrift in den Raum gestellten verfassungsrechtlichen Bedenken treffen schon auf Grund des Zwecks der in Rede stehenden Bestimmung (Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von [auch Furcht vor] Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung) nicht zu.
Schlagworte
Asylrecht, Gericht Zusammensetzung, Gericht Zuständigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Homosexualität
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2724.2023
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
JFR_20231004_23E02724_01