Bei dem Urteil des LG Feldkirch vom 28.03.2023 handelt es sich um eine zweitinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der mit einem Antrag gemäß §508 ZPO verbundenen und gegen dieses Urteil erhobenen ordentlichen Revision an den OGH, und somit nicht aus Anlass einer "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt.