Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 508

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 508

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 508, (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3,), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4,), im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach Paragraph 502, Absatz eins, die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

  1. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die Paragraphen 464, Absatz 3 und 507 Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Absatz eins, für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz).
  3. Absatz 4,Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Absatz eins, für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Berufungsgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Absatz 3,), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Absatz 4,) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
  5. Absatz 6,Von einer Mitteilung nach Absatz 5, ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40057890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P508/NOR40057890

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