Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 508

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 508

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten
Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 508, (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3,), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4,), im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach Paragraph 502, Absatz eins, die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

  1. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die Paragraphen 464, Absatz 3 und 507 Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Absatz eins, für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach Paragraph 502, Absatz eins, zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz).
  3. Absatz 4,Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Absatz eins, für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Berufungsgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Absatz 3,), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Absatz 4,) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
  5. Absatz 6,Von einer Mitteilung nach Absatz 5, ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039826

Alte Dokumentnummer

N2199750357L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P508/NOR12039826

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