Das Bundesverwaltungsgericht, das nicht an die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Österreichischen Botschaft in Islamabad gebunden ist, hat Ermittlungen zur Frage der Eheschließung der Beschwerdeführerin und es insbesondere unterlassen, im Verfahren Widersprüche zwischen den vorgelegten Dokumenten und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage des Ortes und des Datums der Eheschließung aufzuklären. Weder das BFA, noch die Österreichische Botschaft noch das Bundesverwaltungsgericht haben festgestellt, zu welchem Datum die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen hat, oder ausgeführt, weshalb den vorgelegten afghanischen Dokumenten zur Eheschließung kein Glauben geschenkt werde.