Tir. Grundverkehrsgesetz 1970; §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc räumen der Behörde kein Ermessen ein; keine Bedenken gegen diese Bestimmungen; Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Frage, ob die Grundstücke einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind