Keine Bedenken hinsichtlich der ausreichenden inhaltlichen Vorherbestimmung der Festlegung der Grundumlagen durch die Fachgruppen in §57a Abs5 HandelskammerG.
Die Gestaltungsmacht der Fachgruppen bei der Beschlußfassung über die Grundumlage wurde durch die 4. HKG-Nov mehrfach gesetzlich begrenzt: Die Höhe der Umlage ist einerseits durch eine gesetzliche Aufgabenumschreibung und andererseits durch eine Höchstgrenze bestimmt; für eine sachgerechte Festlegung innerhalb dieser Grenzen bieten die Regelung der Abs5 und 6 des §57a HKG und die Gebarungsrichtlinie des §57d HKG ausreichende inhaltliche Determinanten. Dabei kommt - was die Beschwerde verkennt - auch dem zweiten Satz des §57a Abs5 HKG Bedeutung zu, und zwar in doppelter Hinsicht: Einerseits gibt diese Bestimmung der Fachgruppe Kriterien vor, nach denen sie die Grundumlage entweder nach lita auf Basis einer bestimmten Bemessungsgrundlage oder nach litb in einem festen Betrag festsetzen soll und andererseits verlangt sie im Falle der Festlegung nach lita eine bestimmte sachgerechte Heranziehung von Bemessungsmaßstäben.
Der Verfassungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die an die Rechtsform anknüpfende Staffelung, die dann Platz greift, wenn der Grundumlagenbeschluß einen festen Betrag festsetzt. Der Gesetzgeber des HKG konnte die Rechtsform als Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung von Grundumlagen in der in §57a Abs6 HKG festgelegten Weise wählen, ohne dabei den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen.
Keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Umlagenbeschlusses der Innung hinsichtlich der Festsetzung eines einheitlichen Grundbetrages ohne Bedachtnahme auf die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.