Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
18795
Geschäftszahl
B1993/08
Entscheidungsdatum
22.06.2009
Index
63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorläufige
Suspendierung eines Beamten mangels Beschwer infolge
materiellrechtlicher Beseitigung der Folgen des angefochtenen
Bescheides durch Entscheidung der Disziplinarkommission; kein
Kostenzuspruch
Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen des angefochtenen Bescheides sind durch die Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers - mit der seine im angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung gemäß §112 Abs3 zweiter Satz BDG 1979 geendet hat - (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH /
Klaglosstellung, Beschwer, VfGH / Kosten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1993.2008
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010
Dokumentnummer
JFR_09909378_08B01993_2_01