Verfassungsgerichtshof
22.06.2009
B1993/08
18795
Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorläufige Suspendierung eines Beamten mangels Beschwer infolge materiellrechtlicher Beseitigung der Folgen des angefochtenen Bescheides durch Entscheidung der Disziplinarkommission; kein Kostenzuspruch
Die vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen des angefochtenen Bescheides sind durch die Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers - mit der seine im angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung gemäß §112 Abs3 zweiter Satz BDG 1979 geendet hat - (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.