Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2009

Geschäftszahl

B1993/08

Sammlungsnummer

18795

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorläufige Suspendierung eines Beamten mangels Beschwer infolge materiellrechtlicher Beseitigung der Folgen des angefochtenen Bescheides durch Entscheidung der Disziplinarkommission; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen des angefochtenen Bescheides sind durch die Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers - mit der seine im angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung gemäß §112 Abs3 zweiter Satz BDG 1979 geendet hat - (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.