Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
18903
Geschäftszahl
B749/09
Entscheidungsdatum
07.10.2009
Index
10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des
Versehens bei fehlerhafter Eintragung in das Computersystem der
Rechtsanwaltskanzlei sowie Unterbleiben einer händischen Berechnung
und Überprüfung der Frist; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als
aussichtslos; künftige Beschwerde erwiese sich als verspätet
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt sowie der Einrichtung einer - möglichst effizienten - Organisation, welche geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern. Im vorliegenden Fall ist es nach dem Vorbringen des Vertreters der Antragstellerin zu einem zweifachen Fehler bei der Eintragung der Frist gekommen. Das Schriftstück, welches per Fax nach Bearbeitung der Tagespost eingelangt ist, wurde demnach erst am darauffolgenden Tag in das Computersystem eingetragen, ohne dass hierbei das tatsächliche Eingangsdatum berücksichtigt worden wäre. Dass die automatische Fristberechnung fehlerhaft war, hätte jedoch im Rahmen einer nachprüfenden Kontrolle mit der händisch zu errechnenden Frist auffallen müssen. Diese nachprüfende Kontrolle wurde hingegen ebenfalls unterlassen und das automatisch errechnete Datum lediglich übernommen.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B749.2009
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011
Dokumentnummer
JFR_09908993_09B00749_01