Folge – Interessenabwägung
Festsetzung der Erbschaftssteuer mit 41.238,42 Euro.
Erbschaftssteuer, die dem Antragsteller als Alleinerben nach Frau S aufgrund eines von dieser seinerzeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruches vorgeschrieben wurde. Fraglicher Nachlass war überschuldet. Hinreichende Darlegung des Antragstellers, dass die sofortige Entrichtung der Abgabe vor dem Hintergrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenssituation mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.