Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Beschlüsse gemäß Absatz 2, sind dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
  4. Absatz 4,Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Absatz 2, auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40095769

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P85/NOR40095769

Navigation im Suchergebnis