Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
******
Geschäftszahl
U2899/10
Entscheidungsdatum
07.03.2012
Index
41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht
Norm
AsylG 2005 §10 Abs6, §12a Abs2, §41a
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden
untereinander durch Aufhebung des faktischen
Abschiebeschutzes; Annahme des Vorliegens einer aufrechten
Ausweisung nicht (näher) begründet
Rechtssatz
Gem §10 Abs6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Asylgerichtshof auf die Feststellung, dass die Ausreise nicht länger als 18 Monate zurückliege. Auf die dieser Feststellung widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers ist er nicht im Rahmen einer Beweiswürdigung eingegangen. Es ergibt sich also aus der Entscheidung nicht, dass der Asylgerichtshof die Frage der aufrechten Ausweisung überprüft hat.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U2899.2010
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012
Dokumentnummer
JFR_09879693_10U02899_2_01